Ein „jüdischer Gewerbebetrieb“ ist gemäß der „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom Juni 1938:
- wenn der Inhaber Jude ist;
- wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind;
- wenn ein oder mehrere zur Vertretung berufenen Personen Juden sind;
- wenn ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats Juden sind;
- wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört;
- wenn beim Stimmrecht Juden die Hälfte der Gesamtstimmzahl erreichen;
- wenn der Gewerbebetrieb tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluss von Juden steht.
Außerdem gilt:
- eine Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs ist grundsätzlich ein jüdischer Gewerbebetrieb.
Schon vor 1933 wurden die Betreiber jüdischer Betriebe stigmatisiert – auch die Kunden wurden bedroht. Jüdische Betriebe wurden in der Nazi-Zeit „arisiert“ oder zerschlagen. Die Berliner Industrie- und Handelskammer (IHK) benutzte 1938/39 das Wort „Arisierung“ nur für den Verkauf von jüdischen Gewerbebetrieben an Nicht-Juden, während sie den Gesamtprozess, der neben dem Verkauf auch die Liquidation der jüdischen Gewerbebetriebe beinhaltete, unter „Entjudung“ fasste.