Wie ist der Begriff „jüdischer Gewerbebetrieb“ gefasst?

Ein „jüdischer Gewerbebetrieb“ ist gemäß der „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom Juni 1938:

  • wenn der Inhaber Jude ist;
  • wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind;
  • wenn ein oder mehrere zur Vertretung berufenen Personen Juden sind;
  • wenn ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats Juden sind;
  • wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört;
  • wenn beim Stimmrecht Juden die Hälfte der Gesamtstimmzahl erreichen;
  • wenn der Gewerbebetrieb tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluss von Juden steht.

Außerdem gilt:

  • eine Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs ist grundsätzlich ein jüdischer Gewerbebetrieb.

Schon vor 1933 wurden die Betreiber jüdischer Betriebe stigmatisiert – auch die Kunden wurden bedroht. Jüdische Betriebe wurden in der Nazi-Zeit „arisiert“ oder zerschlagen. Die Berliner Industrie- und Handelskammer (IHK) benutzte 1938/39 das Wort „Arisierung“ nur für den Verkauf von jüdischen Gewerbebetrieben an Nicht-Juden, während sie den Gesamtprozess, der neben dem Verkauf auch die Liquidation der jüdischen Gewerbebetriebe beinhaltete, unter „Entjudung“ fasste.